Laut Landgericht Bezeichnung Himalaya-Salz nicht irreführend

Das Landgericht Braunschweig entschied, dass die Bezeichnung von Steinsalz aus dem „Salt-Range“ als „Himalaya-Salz“ nicht nicht gegen das Verbot unzutreffender geografischer Herkunftsangaben verstößt.

Presseinformation

Worum ging es?

Die Beklagte hat im Internet den Verkauf von Steinsalz unter der Bezeichnung „Himalaya-Steinsalz“ beworben und dabei eine Verkaufsverpackung dargestellt mit dem Hinweis „Salzkristalle aus dem Himalaya“, wobei im Hintergrund abgebildete, schneebedeckte Gebirgsgipfel zu sehen waren.

Wie unter den Parteien unstreitig war, stammte das von der Beklagten beworbene Steinsalz aus der „Salt-Range“, einem Gebirgszug, der in der Provinz Punjab des Staates Pakistan liegt.

Insoweit stritten die Parteien darum, ob dieses Gebiet dem Begriff „Himalaya“ zuzuodnen ist.

Das Landgericht Braunschweig entschied, dass die Bezeichnung von Steinsal aus dem „Salt-Range“ als „Himalaya-Salz“ nicht nicht gegen das Verbot unzutreffender geografischer Herkunftsangaben verstößt.